Werkstattrisiko im Schadensrecht: Klarstellungen des BGH in aktuellen Entscheidungen
Werkstattrisiko im Schadensrecht: Klarstellungen des BGH in aktuellen Entscheidungen
03.04.2025

Werkstattrisiko und Abtretung der Schadensersatzansprüche: BGH-Urteil vom 16. Januar 2024
Als Werkstatt stehen Sie nach der Reparatur eines Unfallfahrzeugs möglicherweise vor der Herausforderung, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers sich weigert, die vollen Reparaturkosten zu übernehmen, weil sie diese als überhöht einstuft. Besonders bei spezifischen Posten wie Lackierarbeiten kommt es häufig vor, dass Versicherer detaillierte Nachweise fordern. Doch wie sollten Sie als Werkstatt in einer solchen Situation reagieren?
BGH-Urteil zum Werkstattrisiko: Der zugrunde liegende Fall
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des Beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit stand, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür stellte diese eine Rechnung in Höhe von 3.000,16 € brutto aus. Ein Teil des Rechnungsbetrags in Höhe von 1.164,80 € netto entfiel auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten und 80,00 € auf Verbringungskosten. Die Versicherung beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Werkstatt ab. Die Versicherung bestritt die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 € und hielt die in Rechnung gestellten Lackierkosten für überhöht.
Entscheidung des Senats
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht darauf verzichten dürfen, die Höhe der Lackierkosten zu überprüfen. Die Werkstatt kann sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
Weitere Informationen zum Urteil des BGH
Das Werkstattrisiko im Schadensrecht: Ein Überblick für Geschädigte
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache einen Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung des beschädigten Objekts erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Kosten wird dabei aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen beurteilt.
Die Bedeutung des Werkstattrisikos
Das Werkstattrisiko soll den Geschädigten vor unvorhersehbaren Reparaturkosten schützen, da dieser in der Regel nur auf die Expertise der Werkstatt vertrauen kann. Die Kosten für Reparaturen, auch wenn sie später als überhöht oder nicht notwendig angesehen werden, sind vom Schädiger zu tragen.
Aktuelle BGH-Urteile zum Werkstattrisiko: Wichtige Klarstellungen für Geschädigte
Nicht durchgeführte Reparaturen
Selbst bei von der Werkstatt abgerechneten, jedoch nicht durchgeführten Reparaturen bleibt der Schädiger verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für versteckte Reparaturen.Erwartung der Seriosität der Werkstatt
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt die Reparatur in einem angemessenen und wirtschaftlichen Rahmen ausführt. Er ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen.Reparaturkosten bei noch nicht bezahlten Rechnungen
Auch wenn der Geschädigte die Reparaturkosten noch nicht beglichen hat, kann er vom Schädiger verlangen, dass dieser die Zahlung direkt an die Werkstatt leistet.Begrenzung des Werkstattrisikos
Das Werkstattrisiko kann nicht unbegrenzt geltend gemacht werden. Es darf keine unsachgemäße Werkstatt gewählt oder der Schaden absichtlich erhöht werden.
Werkstattrisiko: Die entscheidende Änderung bei Abtretung an die Werkstatt (BGH)
Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich eine Werkstatt nicht auf das Werkstattrisiko berufen kann, wenn die Schadensersatzansprüche des Geschädigten an die Werkstatt abgetreten wurden. In diesem Fall muss die Werkstatt im Schadensersatzprozess nachweisen, dass die Reparaturkosten erforderlich und nicht überhöht waren.
Warum die Abtretung das Werkstattrisiko für Werkstätten aufhebt
Durch die Abtretung der Schadensersatzansprüche an die Werkstatt wird diese nun selbst verantwortlich für die Nachweise der Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Der Schutz des Werkstattrisikos, das ursprünglich den Geschädigten vor überhöhten Kosten schützt, entfällt in diesem Fall.
Fazit für Werkstätten: Das Werkstattrisiko bei Abtretung im Blick behalten
Wenn der Geschädigte seine Ansprüche an die Werkstatt abtritt, trägt die Werkstatt selbst das Werkstattrisiko und muss im Schadensersatzprozess die Erforderlichkeit der Reparaturkosten nachweisen.
Praxistipps für Werkstätten: Umgang mit Kürzungen und Abtretung im Schadensfall
Stille Abtretung: Wird dem Drittschuldner (also der Versicherung oder dem Schädiger) die Abtretung der Forderung nicht angezeigt, handelt es sich um eine stille Zession...
Kostenvoranschlag und Dokumentation: Ein detaillierter Kostenvoranschlag und eine gründliche Dokumentation der Reparaturen helfen, spätere Diskussionen zu vermeiden. Diese sind vorab an die Versicherung zu übersenden.
Rechtliche Unterstützung einholen: Es ist sinnvoll, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen, um Risiken zu vermeiden und die besten Optionen zu klären.
BGH, 6. Zivilsenat, Urteil vom 16. Januar 2024, Aktenzeichen VI ZR 38/22
Werkstattrisiko und Abtretung der Schadensersatzansprüche: BGH-Urteil vom 16. Januar 2024
Als Werkstatt stehen Sie nach der Reparatur eines Unfallfahrzeugs möglicherweise vor der Herausforderung, dass die Haftpflichtversicherung des Schädigers sich weigert, die vollen Reparaturkosten zu übernehmen, weil sie diese als überhöht einstuft. Besonders bei spezifischen Posten wie Lackierarbeiten kommt es häufig vor, dass Versicherer detaillierte Nachweise fordern. Doch wie sollten Sie als Werkstatt in einer solchen Situation reagieren?
BGH-Urteil zum Werkstattrisiko: Der zugrunde liegende Fall
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des Beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit stand, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür stellte diese eine Rechnung in Höhe von 3.000,16 € brutto aus. Ein Teil des Rechnungsbetrags in Höhe von 1.164,80 € netto entfiel auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten und 80,00 € auf Verbringungskosten. Die Versicherung beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Werkstatt ab. Die Versicherung bestritt die geltend gemachten Verbringungskosten von 80,00 € und hielt die in Rechnung gestellten Lackierkosten für überhöht.
Entscheidung des Senats
Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hätte nicht darauf verzichten dürfen, die Höhe der Lackierkosten zu überprüfen. Die Werkstatt kann sich nicht auf das Werkstattrisiko berufen.
Weitere Informationen zum Urteil des BGH
Das Werkstattrisiko im Schadensrecht: Ein Überblick für Geschädigte
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei Beschädigung einer Sache einen Geldbetrag verlangen, der zur Wiederherstellung des beschädigten Objekts erforderlich ist. Die Erforderlichkeit der Kosten wird dabei aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen beurteilt.
Die Bedeutung des Werkstattrisikos
Das Werkstattrisiko soll den Geschädigten vor unvorhersehbaren Reparaturkosten schützen, da dieser in der Regel nur auf die Expertise der Werkstatt vertrauen kann. Die Kosten für Reparaturen, auch wenn sie später als überhöht oder nicht notwendig angesehen werden, sind vom Schädiger zu tragen.
Aktuelle BGH-Urteile zum Werkstattrisiko: Wichtige Klarstellungen für Geschädigte
Nicht durchgeführte Reparaturen
Selbst bei von der Werkstatt abgerechneten, jedoch nicht durchgeführten Reparaturen bleibt der Schädiger verpflichtet, diese Kosten zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für versteckte Reparaturen.Erwartung der Seriosität der Werkstatt
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt die Reparatur in einem angemessenen und wirtschaftlichen Rahmen ausführt. Er ist nicht verpflichtet, ein Sachverständigengutachten einzuholen.Reparaturkosten bei noch nicht bezahlten Rechnungen
Auch wenn der Geschädigte die Reparaturkosten noch nicht beglichen hat, kann er vom Schädiger verlangen, dass dieser die Zahlung direkt an die Werkstatt leistet.Begrenzung des Werkstattrisikos
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Werkstattrisiko: Die entscheidende Änderung bei Abtretung an die Werkstatt (BGH)
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Im Defdahl 10b, 41441 Dortmund, Deutschland
Mo - Fr: 08:30 - 19:00 Uhr
0231-9529296
Parkplätze ( Nr. 112 / 113 ) gegenüber dem Kanzleigebäude ( Bambor )
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